ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STB VERKEHRSTECHNIK GMBH
D33/D52-16, STAND 28.01.2016

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: „AGB“) gelten, vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 dieser AGB, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der StB Verkehrstechnik GmbH einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o. ä. mit bzw. an Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zum öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes, der Länder oder Kommunen gehörende Einrichtungen (im Folgenden: „Auftraggeber“), insofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder sonstiger Dritter, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A, VOL/A oder eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

§ 2 Geltungsbereich; Verweisung auf AGB-BSK

(1) Vertragsleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere die Vermietung von Ausrüstungsgegenständen für Baustellen, Beschilderungsinventar, Lichtsignalanlagen zum Zwecke der Verkehrssicherung/-lenkung und mobiler Fahrtrassen (im Folgenden: „Mietsache“) und die Planung, Positionierung, Lieferung, Aufbau und/oder Einrichtung dergleichen sowie sonstige Dienst- und Werkvertragsleistungen.

(2) Soweit wir selbst Kranleistungen erbringen oder Schwer- und Großraumtransporte sowie Grobmontagen als Bestandteil der Kran- oder Transportleistung durchführen, gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport)“ vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ergänzende Anwendung finden.

(3) Die Vermietung von Arbeitsbühnen und Flurfahrzeugen erfolgt unter Zugrundelegung der „Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurfahrzeuge (AGB-BSK Bühne + Stapler)“ der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, welche vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

(4) Für die „AGB-BSK Kran und Transport“ und die „AGB-BSK Bühne + Stapler“ gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschusses neueste veröffentlichte Fassung.

§ 3 Vertragsschluss, Angebot und Annahme

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet wurden. Annahmeerklärungen, Nebenabreden, Vorbehalte oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung).

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den in § 2 Abs. 2 und 3 dieser AGB genannten Bedingungen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder Email, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Aufträge und Bestellungen können uns in jeglicher Weise – formlos – übermittelt werden. Wir können diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme eines Angebotes ist für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. Als Annahme gilt jedoch auch die Zusendung oder Auslieferung der bestellten Vertragsgegenstände innerhalb der Annahmefrist.

(4) Sofern unser Angebot einen Detailplan mit Angaben zum Einsatzort, zum Umfang und zur Positionierung von angeforderten Mietsachen enthält, gilt dieser bei Bestätigung des Auftraggebers als abgenommen und als verbindlicher Vertragsbestandteil. Gleiches gilt, wenn unsere Auftragsbestätigung einen Detailplan enthält und diesem nicht unverzüglich widersprochen wird. Sofern am Einsatzort über die im Detailplan aufgeführten Mietsachen hinaus zusätzliche Ausrüstungsgegenstände zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers erforderlich sind, so ist die Vermietung, Lieferung und Aufstellung weiterer Mietsachen entsprechend vom Auftraggeber zu vergüten.

(5) Sofern ausnahmsweise eine Auftragsbestätigung vor einer Ortsbesichtigung erfolgt, behalten wir uns für den Fall, dass wesentliche Vorstellungen über die örtlichen Gegebenheiten sich als falsch herausstellen und diese andere oder zusätzliche Mietsachen erfordern, vor, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche für den Fall, dass eine Partei aus den vorgenannten Gründen vom Vertrag zurücktritt, sind ausgeschlossen.

(6) Unsere Angaben zum Vertragsgegenstand, wie etwa technische Daten, Gewichte, Maße und sonstige Gebrauchswerte sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich insoweit nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Vertragsgegenstandes. Abweichungen des Vertragsgegenstandes durch Ersetzung von gleichwertigen Teilen bzw. Leistungen oder durch solche, die eine Verbesserung darstellen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Dem Auftraggeber wird eingeräumt, gegen Zahlung der nachfolgend aufgeführten Stornierungsgebühr den Vertrag jederzeit vor Beginn der Mietlaufzeit schriftlich zu kündigen. Die Stornierungsgebühr beträgt (a) bei Kündigung unter Einhaltung einer Frist von bis zu 7 Tagen vor Beginn der Mietlaufzeit 75 % der vereinbarten Nettoauftragssumme, (b) bei Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 bis 14 Tagen vor Beginn der Mietlaufzeit 50 % der vereinbarten Nettoauftragssumme, (c) bei Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 15 bis 20 Tagen vor Beginn der Mietlaufzeit 25 % der vereinbarten Nettoauftragssumme. Für die Fristberechnung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung bei uns maßgeblich.

(8) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auch auf Subunternehmer zu übertragen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung und Aufrechnung

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Konditionen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab unserem Geschäftssitz in Gehrden (Deutschland), ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Abladen und Aufstellen. Mietpreise beziehen sich, sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, auf den Zeitraum zwischen Bereitstellung der Mietgegenstände und Rückgabe zum Ablauf der Mietzeit.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der vereinbarte Mietzins zu Beginn der Mietzeit fällig, der vereinbarte Preis unserer sonstigen Leistungen ist ohne Abzug sofort mit dem Eingang der Rechnung fällig. Bei unbestimmter Mietdauer ist in Abweichung von Satz 1 die Miete jeweils zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen sie bemessen ist, fällig. Im Zweifel erfolgt die Bemessung des Mietzinses nach Wochen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Mietsachen oder sonstige ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an Dritte abzutreten und mit allen uns zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen aufzurechnen.

§ 5 Zusätzliche Gebühren

(1) Sofern durch außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, zusätzliche Kosten entstehen, hat diese der Auftraggeber zu tragen. Können vermietete oder in sonstiger Weise überlassene Sachen nicht zum Mietzeitende aufgrund eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, abgebaut werden, hat der Auftraggeber die Kosten der weiteren Vorhaltungen zu den vereinbarten Gebühren zu tragen. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises schuldet der Auftraggeber für die Dauer der weiteren Vorhaltung die übliche Vergütung für die tageweise Vermietung.

(2) Sofern der Auftraggeber nach der vertragsgerechten Lieferung und Positionierung der Mietsache eine neue Positionierung dergleichen verlangt, hat dies schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Positionierung entsprechend der Weisung des Auftraggebers vor Ort erfolgt ist.

(3) Neben dem vereinbarten Preis können für zusätzliche Leistungen im Einzelfall Gebühren in folgender Höhe entstehen: (a) Im Falle einer vom Auftraggeber abgebrochenen Lieferung berechnen wir für die erneute Anlieferung jeweils 755,00 EUR. (b) Im Falle eines vom Auftraggeber abgebrochenen Rücktransportes berechnen wir für die erforderlich werdende weitere Anfahrt jeweils 755,00 EUR. (c) Für jede erneute Inspizierung, die aufgrund einer Veränderung der Bedingungen am Einsatzort notwendig ist und für die wir nicht verantwortlich sind oder die vom Auftraggeber beauftragt wird, berechnen wir 1.150,00 EUR. (d) Im Falle einer vom Auftraggeber verschuldeten Wartezeit berechnen wir pro Zeitstunde und Mitarbeiter 40,00 Euro. (e) Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenen Beschädigung von Wegplatten sind wir berechtigt, für den Ersatz bzw. die Reparatur je Wegplatte einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95,00 Euro sowie für jedes Wegplattenpaket (60 qm) jeweils einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 1.900,00 Euro, zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nach. (f) Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenen Beschädigung von Wegplatten sind wir berechtigt, für den Ersatz bzw. die Reparatur je Wegplatte (TT Panel) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1.500,00 Euro, zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nach. (g) Bei der Rückgabe von Wegplatten, die erhebliche Verschmutzungen aufweisen, sind wir berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von 10,00 Euro je Wegplatte EM Panel, 20,00 Euro je Wegplatte TT Panel zu erheben. Dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

§ 6 Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang

(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten und Ausführungstermine gelten stets nur annähernd und sind von uns so angegeben, dass sie bei normalem Geschäftsablauf eingehalten werden, es sei denn, das ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, erfolgt diese nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 640 BGB). Für den Gefahrübergang ist in diesen Fällen die Abnahme maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug mit der Annahme ist.

(3) Die Fälligkeit unserer Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Witterungsbedingte Verzögerungen oder Ereignisse höherer Gewalt, die unsere Verpflichtungen aus dem Vertrag behindern, gehen nicht zu unseren Lasten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und sonstigen Leistungen für die Dauer der Behinderung und einer weiteren angemessenen Anlaufzeit von höchstens 14 Tagen hinauszuschieben. Soweit dem Auftraggeber infolge einer solchen Verzögerung die Abnahme der Mietsache oder sonstigen Leistungen nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche an uns gerichtete schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(5) Einen Schadenersatzanspruch wegen Verzuges kann der Auftraggeber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 dieser AGB geltend machen.

§ 7 Eigentum

Das Eigentum an Mietgegenständen verbleibt auch nach Übergabe bzw. Lieferung bei uns; der Auftraggeber hat über die Miete hinaus keinerlei Rechte an der Mietsache.

§ 8 Mietdauer, Verlängerung, Kündigung unbefristeter Verträge

(1) Die Mietdauer von Mietsachen berechnet sich nach vollen Tagen. Anlieferungs- und Rückgabetage bzw. Aufbau- und Abbautage gelten insoweit als volle Tage.

(2) Ein hinsichtlich der Mietdauer befristet geschlossener Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Auftraggeber den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von einer Woche dem anderen Teil erklärt. Für den Fristbeginn findet § 545 Satz 2 BGB Anwendung.

(3) Die ordentliche Kündigung eines hinsichtlich der Mietdauer geschlossenen unbefristeten Vertrages ist abweichend von § 580 a Abs. 3 BGB spätestens am achten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll, von der kündigenden Vertragspartei schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.

§ 9 Öffentlich-rechtliche Pflichten und Verkehrssicherungspflichten; Haftung des Auftraggebers

(1) Mit der Übernahme der Mietsache übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Mietsache und deren ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selber zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache.

(2) Dem Auftraggeber obliegen sämtliche öffentlich-rechtliche Pflichten, die sich aus der Aufstellung, dem Betrieb und der Verwendung gemieteter Sachen ergeben. Insbesondere ist er für behördliche Genehmigungen, soweit diese erforderlich sind, verantwortlich. Die hierfür erforderlichen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Einholung behördlicher Genehmigungen übernehmen wir nur, soweit dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Anfallende Kosten hierfür werden nach Stunden abgerechnet.

(3) Dem Auftraggeber obliegen sämtliche Verkehrssicherungspflichten, die sich aus der Aufstellung, dem Betrieb und der Verwendung der Mietsache ergeben. Insbesondere muss er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung und den Zustand der Mietsachen zu überwachen, während sich diese am Einsatzort befinden.

(4) Der Auftraggeber haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen: (a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls; (b) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Mietsache oder Sachen Dritter; (c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder durch ungeeignete Diebstahlssicherung entstehen; (d) Schäden in Zusammenhang mit der unbefugten Weitervermietung der Mietsache oder der Überlassung an nichtberechtigte Personen.

(5) Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung der in § 9 Abs. 1 bis 4 dieser AGB bezeichneten Pflichten im Innenverhältnis frei.

(6) Aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung werden von uns Überwachungsmaßnahmen getätigt, deren Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der Auftraggeber festlegt. Ein Übergang der Verkehrssicherungspflichten auf uns geht damit nicht einher. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt nach Aufwand.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

(1) Mietsachen und in sonstiger Weise überlassene Ausrüstungsgegenstände sind vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln. Beschädigungen und Verluste sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung während der Mietzeit an den Mietsachen eintreten, insbesondere auch für durch nicht rechtzeitige Anzeige entstehende Folgeschäden.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das mit den jeweiligen Mietsachen verbundene Risiko wie Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Vandalismus und Haftpflicht ausreichend zu versichern und dies auf unser Verlangen nachzuweisen.

(3) Von uns installierte Sicherungseinrichtungen (Mietsachen) dürfen ausschließlich durch uns umgesetzt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Standortwechsel der von uns positionierten Mietsachen vorzunehmen.

(4) Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung der Mietsache während der Mietdauer trägt der Auftraggeber, soweit dies Schäden und Mängel betrifft, die dem Mietgebrauch durch den Auftraggeber oder der Risikosphäre des Auftraggebers zu zuordnen sind und soweit zwischen den Parteien kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Betriebsstörungen an den von ihm gemieteten Mietsachen unverzüglich anzuzeigen. Er ist nicht berechtigt an den von ihm gemieteten Sachen Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über Unfälle, die in Zusammenhang mit den Mietsachen stehen, unverzüglich telefonisch zu informieren und diese anschließend schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Die Gewährleistungsfrist für von uns erbrachte Kauf- und Werkvertragsleistungen beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Die Mietminderung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Auftraggebers zu zuordnen ist.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Mietsachen sowie sonstige Kauf- und Werkvertragsleistungen unverzüglich nach Übergabe an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten bzw. nach Abnahme sorgfältig auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und wenn sich eine Unvollständigkeit und/oder Mängel zeigen, diese unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solchen Mängeln, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gilt die Mietsache bzw. sonstige Leistung als vom Auftraggeber genehmigt und insoweit als mangelfrei, wenn uns nicht unverzüglich eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Mietsachen bzw. sonstigen Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt und insoweit als mangelfrei, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt schriftlich zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(4) Wir sind, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Auftraggeber, bei Sachmängeln an unseren Kauf- und Werkvertragsleistungen nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Schadensersatz wegen eines Sachmangels kann der Auftraggeber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 12 dieser AGB verlangen.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Wir schränken unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 ein.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung von Mietsachen und soweit geschuldet, die Installation dergleichen, die rechtzeitige Vornahme sonstiger vertraglich vereinbarter Dienst- und Werkvertragsleistungen, die Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 12 Abs. 2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands oder der sonstigen vertraglichen Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands oder der vertraglichen Leistung typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Hinsichtlich eines zweckmäßigen Gebrauchs der Mietsache können nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, welche nach Überlassung der Mietsache an den Auftraggeber aufgrund deren unsachgemäßen Bedienung, Installation oder Gebrauch entstehen.

(6) Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Parteien sind berechtigt, einen Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(2) Wir sind insbesondere berechtigt, einen Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn (a) eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt, (b) eine vorsätzliche Beschädigung der Mietsache durch den Auftraggeber erfolgt, (c) ein unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch der Mietgegenstände durch den Auftraggeber erfolgt, oder (d) der Auftraggeber mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens zwei Wochenmieten, sofern der Mietzins sich nach Monaten bemisst in Höhe von wenigstens zwei Monatsmieten, mehr als zehn Bankarbeitstage in Verzug ist.

§ 14 Pflichten bei Rückgabe von Mietsachen

(1) Die Rückgabe der Mietsache hat in einem gesäuberten und unversehrten Zustand zu erfolgen. Verunreinigungen und Beschädigungen der Mietsache, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind, werden zu Lasten des Auftraggebers gereinigt und/oder ausgebessert bzw. durch Wiederbeschaffung ersetzt.

(2) Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in Abweichung von § 548 Abs. 1 BGB in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir die Mietsache zurückerhalten.

(3) Bei Verlust der Mietsache wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

(4) Der Auftraggeber haftet für sämtliche weitere Schäden, die durch den Verlust oder Beschädigungen der Mietsache entstehen, nach den gesetzlichen Regelungen.

(5) Sofern die Mietsache von uns am Einsatzort wieder in Besitz genommen wird, erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit und Beschädigungen an unserem Unternehmenssitz. Mängel, Schäden und Verluste hinsichtlich der Mietsache bzw. der in sonstiger Weise überlassenen Ausrüstungsgegenstände werden dort aufgelistet, dem Auftraggeber mitgeteilt und ihm nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 bis 4 dieser AGB in Rechnung gestellt.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung der Sitz unserer Gesellschaft in Gehrden (Deutschland).

(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist unser Geschäftssitz in Gehrden (Deutschland). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.